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Polen beendet visafreie Arbeitserlaubnis für Kolumbien, Georgien und Venezuela: Neue Regeln ab August 2026

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Polen beendet visafreie Arbeitserlaubnis für Kolumbien, Georgien und Venezuela: Neue Regeln ab August 2026

Polen hat die visafreie Einreise zur Arbeitsaufnahme für Staatsangehörige Kolumbiens, Georgiens und Venezuelas zum 15. August 2026 eingestellt. Erfahren Sie mehr über die neuen Regeln, für wen die Übergangsfrist ab dem 22. August gilt und was Arbeitgeber und zukünftige Arbeitnehmer nun beachten sollten

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Ausländer aus drei Ländern können künftig nicht mehr ohne Visum nach Polen einreisen und dort unkompliziert eine Arbeitserlaubnis erhalten. Bis vor Kurzem war dies für Staatsbürger Kolumbiens, Georgiens und Venezuelas der einfachste Weg zu einer legalen Beschäftigung – diese Gesetzeslücke ist nun geschlossen. Die Änderungen der Visafreiheit in Polen treten in zwei Schritten, Mitte und Ende August 2026, in Kraft und betreffen vor allem diejenigen, die gezielt zum Arbeiten nach Polen reisen möchten.


Lesen Sie auch: Welche Berufe sind für Ausländer in Polen am häufigsten?


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Warum hat Polen die Regeln für die Beschäftigung von Ausländern geändert?


Die Entscheidung wurde durch eine Anordnung des polnischen Außenministers vom 10. August 2026 formalisiert.


Offiziell ist der Grund die Bekämpfung illegaler Migration, Schwarzarbeit und des Missbrauchs der Visafreiheit. Insbesondere wurden Fälle registriert, in denen der Reisezweck nicht dem angegebenen entsprach und einige Ausländer sich illegal im Land aufhielten. Bezüglich Kolumbianern und Venezolanern verweisen die polnischen Behörden zusätzlich auf erhöhte Sicherheitsrisiken im Zusammenhang mit dem möglichen Einfluss Russlands: So wurde beispielsweise im Fall der Brandstiftungen an Lagerhäusern in Warschau und Radom ein kolumbianischer Staatsbürger festgenommen.


Lesen Sie unter dem Link, wie viel das Leben in Polen im Jahr 2026 kostet.


Wie funktionierte die Visafreiheit für die Arbeit in Polen zuvor?


Vor den Änderungen konnten Staatsangehörige Kolumbiens, Georgiens und Venezuelas die übliche Schengen-Regelung zur visumfreien Einreise nach Polen nutzen – sie konnten sich innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen bis zu 90 Tage ohne Visum dort aufhalten. Die visumfreie Einreise allein berechtigte jedoch nicht automatisch zur Arbeitsaufnahme: Ausländer benötigten weiterhin eine separate Arbeitserlaubnis oder andere Voraussetzungen.


In der Praxis war das System jedoch einfach: Man reiste visumfrei ein, erhielt von einem Arbeitgeber eine Arbeitserlaubnis des Typs A oder besaß bereits eine solche und konnte legal arbeiten, während man sich visumfrei im Land aufhielt. Genau dieser Weg – visumfreie Einreise plus Arbeitserlaubnis vor Ort – ist nun für die drei genannten Nationalitäten versperrt.




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Die erste Einschränkung: Ab dem 15. August ist ein Visum für Polen erforderlich


Ab dem 15. August 2026 müssen Staatsangehörige Kolumbiens, Georgiens und Venezuelas, die zum Arbeiten nach Polen reisen, vorab ein entsprechendes Visum beantragen. Die Einreise nach Polen zu Arbeitszwecken ohne Visum ist dann nicht mehr möglich. Diese Regelung gilt nicht rückwirkend: Sie betrifft nicht Personen, die sich bereits vor dem 15. August in Polen aufgehalten haben.


Für Arbeitgeber bedeutet dies vor allem eines: Sie können nicht mehr davon ausgehen, dass zukünftige Mitarbeiter einfach visumfrei einreisen und die Arbeitsdokumente vor Ort ausfüllen können. Ein Visum muss vor der Reise beantragt werden, was zusätzlichen Zeitaufwand und einen Besuch im Konsulat erfordert.


Informationen zum Lohnniveau in Polen im Jahr 2026 finden Sie unter dem angegebenen Link.


Die zweite Einschränkung: Was ändert sich ab dem 22. August und die Übergangsfrist?


Die zweite, strengere Stufe tritt in einer Woche in Kraft. Ab dem 22. August 2026 können Staatsangehörige Kolumbiens, Georgiens und Venezuelas, die visumfrei nach Polen eingereist sind und sich dort visumfrei aufhalten, grundsätzlich keine Beschäftigung mehr mit einer Arbeitserlaubnis aufnehmen. Eine Ausnahme gilt für diejenigen, die vor dem 22. August mit einer Arbeitserlaubnis gearbeitet haben und sich legal visumfrei im Land aufhielten – für sie gilt die Übergangsregelung, und ihr Status bleibt geschützt.


Auch diejenigen, die das Recht haben, auf einer anderen Rechtsgrundlage als einer regulären Arbeitserlaubnis zu arbeiten, unterliegen nicht der neuen Beschränkung – insbesondere bestimmte Kategorien von Studenten und Absolventen polnischer Universitäten, die nach polnischem Einwanderungsrecht selbstständig arbeiten dürfen.


Wie werden sich die neuen Regeln für die Erteilung von Arbeitsvisa auf den polnischen Arbeitsmarkt auswirken?


Das Ausmaß der möglichen Folgen verdeutlichen Statistiken: Allein im Jahr 2025 wurden in Polen 39.092 Arbeitsgenehmigungen an Staatsangehörige dieser drei Länder erteilt, davon 37.337 an Kolumbianer, 1.277 an Venezolaner und 478 an Georgier. Dies bedeutet, dass die neuen Bestimmungen Zehntausende Menschen betreffen werden, die bisher auf eine vereinfachte Einreise zählen konnten.


Was sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer tun?


Polnische Unternehmen, die bereits Staatsangehörige Kolumbiens, Georgiens oder Venezuelas beschäftigen oder dies planen, sollten die Situation jedes einzelnen Mitarbeiters prüfen:


1. Neu eingestellte Mitarbeiter sollten vor dem Abreisedatum ein Visum und eine Arbeitsgenehmigung beantragen und nicht auf visumfreie Einreise hoffen.

2. Mitarbeiter, die sich bereits in Polen aufhalten, sollten prüfen, ob ihr Status unter die Übergangsbestimmungen ab dem 22. August fällt und gegebenenfalls die erforderlichen Dokumente vor diesem Datum vorbereiten. 

3. Bitte beachten Sie, dass die Konsulate aufgrund des erhöhten Visumantragsaufkommens mit einem höheren Arbeitsaufkommen konfrontiert sein können und sich die Bearbeitungszeiten daher verlängern können.


Wer also nach dem 15. August nach Polen ziehen möchte: Buchen Sie Ihre Reise nicht in der Annahme, dass ein visumfreier Status für die Arbeitsaufnahme ausreicht. Ab sofort müssen Visum und gegebenenfalls Arbeitserlaubnis vor der Abreise aus dem Herkunftsland beantragt werden.


Die neuen polnischen Einreisebestimmungen zeigen einmal mehr: Bevor Sie Ihre Umzugsplanung abschließen, sollten Sie sich nicht nur über das Visum, sondern auch über Ihren zukünftigen Aufenthaltsstatus informieren – eine befristete oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis und später die Staatsbürgerschaft. Jeder dieser Status hat sein eigenes Verfahren, seine eigenen Anforderungen an den Antragsteller und eine Liste der erforderlichen Dokumente, die sich von Land zu Land unterscheiden.

Der „Einwanderungsleitfaden“ von VisitWorld erklärt Schritt für Schritt, wie Sie aus verschiedenen Gründen eine Aufenthaltserlaubnis oder die Staatsbürgerschaft beantragen können, und enthält die Kontaktdaten der zuständigen Behörde Ihres Ziellandes – Name, Adresse und sogar ein Foto. Der Leitfaden enthält außerdem eine vollständige Liste der benötigten Dokumente, die Antragsgebühren und die voraussichtliche Bearbeitungszeit, die Anforderungen an den Antragsteller, Hinweise zum Ausfüllen des Fragebogens sowie praktische Tipps für Ihren Aufenthalt in Polen. Die Vorteile der Einbürgerung nach einem legalen Aufenthalt werden gesondert erläutert. Der Leitfaden ist auf eine bestimmte Staatsbürgerschaft und ein bestimmtes Zielland zugeschnitten und eignet sich daher auch für alle, die aktuell einen Umzug nach Polen oder in ein anderes Land planen.

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Hinweis! Polen führt 2026 eine neue Phase der Arbeitsmarktkontrolle ein und verschärft die Überprüfung von Arbeitsverträgen und Beschäftigungsbedingungen. Wir haben Sie bereits über das neue Überprüfungssystem, die Risiken für ausländische Arbeitnehmer und die Möglichkeiten für sicheres Arbeiten in Polen informiert.


Foto: Gemini




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Wir überwachen die Richtigkeit und Relevanz unserer Informationen. Sollten Sie also Fehler oder Unstimmigkeiten feststellen, wenden Sie sich bitte an unsere Hotline.

Häufig

gestellte Fragen

Gilt die neuen Regeln für ukrainische Staatsbürger?

Nein, die Änderungen haben nichts mit Ukrainern zu tun. Das visafreie Regime der Ukraine mit der EU ist auf EU-Ebene festgelegt und kann nur durch einen gemeinsamen Beschluss der Europäischen Kommission, des Rates der EU und des Europäischen Parlaments überprüft werden, nicht durch einen separaten Beschluss Polens.

Reicht eine Arbeitserlaubnis aus, wenn eine Person noch nicht nach Polen gereist ist?

Könnten ähnliche Einschränkungen von anderen Schengen-Ländern für Staatsbürger derselben drei Länder eingeführt werden?

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